
ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN PUNKTE DURCH EMERGO by UL:
- Die MHRA wird für den britischen Markt zuständig sein;
- Die CE-Kennzeichnung bleibt im Vereinigten Königreich weiterhin gültig und bisher sind keine Kennzeichnungsänderungen vorgesehen;
- Die MDR und IVDR werden im Vereinigten Königreich zur gleichen Zeit wie in der EU inkraft treten
- Hersteller außerhalb des VK, die ihre Produkte im Vereinigten Königreich auf den Markt bringen möchten, müssen eine verantwortliche Person für das VK ernennen. Diese übernimmt eine ähnliche Rolle wie ein EU-Bevollmächtigter.
- Diese im VK ansässige verantwortliche Person oder der im VK ansässige Hersteller müssen das Produkt im VK registrieren.
Die MHRA veröffentlichte am 3. Januar 2019 Richtlinien für den Fall eines No-Deal-Brexits. Falls keine Einigung erzielt wird, kann das Vereinigte Königreich beschließen, die EU ohne eine Abmachung zu verlassen. Es wird dann aus Sicht der EU ein Drittstaat. Importe aus Drittstaaten unterliegen den EU-Regeln, allerdings existieren solche Regeln für den Warenaustausch zwischen der EU und dem VK derzeit noch nicht. Dies gilt auch für Hersteller außerhalb der EU, die ihre Produkte im VK verkaufen möchten. Die Richtlinien der MHRA finden Anklang, wenn auch die Vorbereitungszeit kurz ist.
Dieses Dokument enthält eine Erklärung der Rechtslage, ist aber selbst nicht rechtsverbindlich. Die Folgerungen daraus sollten daher mit Vorsicht umgesetzt werden. Bei Unklarheiten ist die MHRA der beste Ansprechpartner. Fragen können dazu führen, dass möglicherweise weitere Richtlinien veröffentlicht werden.
Einführung von Produkten auf dem Markt im VK
Damit sie Produkte auf dem Markt im VK zulassen kann, wird die MHRA für die Medizinprodukteaufsicht im VK zuständig sein. Für die Produkte wird weiterhin eine CE-Kennzeichnung erforderlich sein und die MDR und IVDR werden im VK genau wie in der EU umgesetzt werden. Die Aktivitäten zur Marktüberwachung werden von der MRHA durchgeführt, sie gehören aber nicht mehr zum EU-System der Marktüberwachung und folgen auch nicht automatisch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof. Zwischen den Märkten im VK und in der EU wird es daher möglicherweise einige Abweichungen geben.
Ein weiterer Unterschied ergibt sich aus den Benannten Stellen im VK. Ab dem Tag des Brexits werden diese Benannten Stellen in den EU-27 nicht mehr anerkannt und damit werden auch ihre Zertifikate ungültig. Die MHRA wird diese Zertifikate allerdings bis auf Weiteres anerkennen. Hersteller, die von einer Benannten Stelle im VK zu einer Benannten Stelle in den EU-27 wechseln, können ihre Produkte außerdem weiterhin im VK verkaufen, da ihre CE-Kennzeichnung in der EU weiterhin Gültigkeit hat.
Fristen für die Registrierung bei der MHRA
Hersteller außerhalb des VK (EU oder nicht EU) müssen eine verantwortliche Person im VK (UK REP) ernennen, die im VK ansässig ist. Die Rolle und die Aufgaben des UK REP sind ähnlich denen des EU-Bevollmächtigten. Bis auf Weiteres muss auf der Produktkennzeichnung keine verantwortliche Person im VK angegeben sein. Hersteller im VK oder deren verantwortliche Person im VK müssen die Produkte bei der MHRA registrieren. Bei der Registrierung gelten diese Fristen:
- innerhalb von vier Monaten nach dem Brexit für Produkte der Klasse III, implantierbare Produkte der Klasse IIb sowie aktive implantierbare Produkte und IVD auf der Liste A;
- innerhalb von acht Monaten nach dem Brexit für nicht implantierbare Produkte der Klasse IIB, Produkte der Klasse IIA, IVD auf der Liste B und IVD für Selbsttests;
- innerhalb von zwölf Monaten nach dem Brexit für alle übrigen Produkte (Klasse I und selbst zertifizierte IVD).
Die anfängliche Registrierung kann mit dem Code der globalen Nomenklatur für Medizinprodukte (Global Medical Device Nomenclature, GMDN) erfolgen. Damit ist es möglich, Produktgruppen auf einmal zu registrieren (Produkte der Klasse III ausgenommen). Derzeit gelten die MDR und IVDR. Die MHRA wird außerdem EUDAMED übernehmen und verlangen, dass Hersteller sich in dieser Datenbank eintragen. Es ist noch nicht klar, ob diese Anforderung mit dem Inkrafttreten der EUDAMED auch im VK vollständig übernommen wird.
Vorbereitungen auf den Brexit
Das letzte Wort ist zwar noch nicht gesprochen, aber es wird immer wahrscheinlicher, dass das Vereinigte Königreich ohne eine Vereinbarung über die zukünftigen Beziehungen aus der EU austreten wird. Auf dieses Szenario sollten sich alle Beteiligten vorbereiten. Außerdem muss die Kontinuität der medizinischen Versorgung gewährleistet werden. Emergo by UL wird die Entwicklungen nah verfolgen und Stakeholder aus der Medizinproduktebranche auf dem Laufenden halten.
Erfahren Sie mehr über die regulatorischen Anforderungen für Medizinprodukte in der EU und im VK:
- Strategie und Beratung zur europäischen CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte
- Inlandsvertretung und Beratung für den Brexit-Übergang
- Inlandsvertretungals EU-Bevollmächtigter
- Lückenanalyse und Übergangsstrategie zur EU-Verordnung MDR 2017/745 für Hersteller von Medizinprodukten